STATUTEN SPORTKLETTERVERBAND LIECHTENSTEIN
Überarbeitete Fassung vom 24. März 2025
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Sportkletterverband Liechtenstein (nachfolgend der Verband) besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne der Art. 246 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Der Sitz des Verbands ist in Vaduz.
Art. 2 Zweck
Aufgabe des Verbands ist es, das Sportklettern und das Paraklettern in Liechtenstein aktiv und zeitgemäss zu verbreiten und insbesondere den Wettkampfsport zu fördern.
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er setzt sich für einen lebenslangen, gesunden, respektvollen und fairen Sport ein. Er tritt ein für Nicht-Diskriminierung und Gleichstellung und bezweckt Sportangebote, bei denen sich alle Menschen unabhängig ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, Behinderung, Sprache, Religion und sexueller Orientierung akzeptiert und willkommen fühlen.
Der Verband pflegt eine Kultur des respektvollen und transparenten Umgangs mit Mitgliedern, Institutionen und Behörden. Der Liechtenstein Sportcodex dient als Richtlinie und wird von allen Organen und Mitgliedern des Verbands eingehalten.
Art. 3 Aufgaben
· Ausgabe von Lizenzen;
· Organisation, Beschickung, Bewilligung und Überwachung von nationalen und internationalen Wettkämpfen;
· Festlegung von Limiten, Selektion der Athleten/Athletinnen und Sicherstellung der Beschickung von Kletterwettkämpfen im In- und Ausland;
· Erstellung von Reglementen;
· Beauftragung von Trainern/Trainerinnen;
· Durchführung von Kursen, Lagern, Seminaren usw. zur Aus- und Weiterbildung von Athleten, Trainern, Routensetzern und Schiedsrichtern;
· Durchführung von Landesmeisterschaften und anderen Veranstaltungen;
· Kontakte zu ausländischen Verbänden;
· Zusammenarbeit mit und Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Liechtenstein Olympic Committee (LOC);
· Einhaltung des Liechtenstein Sportcodex.
Art. 4 Mitgliedschaften
Der Verband strebt die Mitgliedschaft beim Liechtenstein Olympic Committee (LOC) sowie bei der International Federation of Sport Climbing (IFSC) an, welche er als einzige internationale Organisation anerkennt, die das Sportklettern weltweit regelt.
Der Verband vertritt in diesen Organisationen das Sportklettern und das Paraklettern in Liechtenstein und ist in allen diesbezüglichen Fragen der zuständige Ansprechpartner.
Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, die Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse der vorgenannten Organisationen insbesondere hinsichtlich Anti-Doping (WADA), Manipulation und Ethik-Vorgaben sowie den Sportcodex des LOC jederzeit zu respektieren, anzuwenden und sich daran zu halten.
Art. 5 Datenschutz
Der Verband erachtet es als Verpflichtung, nur diejenigen Daten von Mitgliedern, Kontakten und Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen zu erheben, welche für den Geschäftsprozess unbedingt erforderlich sind, sowie die Daten mit der gebotenen Sorgfalt zu verwalten und vor Missbräuchen zu schützen.
Der Verband hält sich an datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten werden nur anhand einer rechtlichen Grundlage verarbeitet, die Rechte von betroffenen Personen werden strikt gewahrt und die technischen und organisatorischen Massnahmen sowie sämtlichen weiteren datenschutzrechtlichen Pflichten werden eingehalten.
Grundsätzlich leitet der Verband keine Daten an Dritte weiter, ausser die Weitergabe dient dem allgemeinen Zweck nach Art. 2 und die Daten werden unter Respektierung der Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 6 Arten von Mitgliedern
Der Verband kann folgende Mitgliedschaften vergeben:
a) Vereine, welche im Sinne von Art. 246 ff. PGR organisiert sind und den Klettersport in Liechtenstein fördern und verbreiten;
b) Einzelmitglieder als Aktivmitglieder;
c) Einzelmitglieder als Passivmitglieder;
d) Ehrenmitglieder.
Art. 6.1 Vereine als Mitglieder
Vereine können nur als Mitglieder im Verband aufgenommen werden, wenn sie:
a) ihren Sitz in Liechtenstein haben;
b) im Handelsregister eingetragen sind, was durch einen Auszug zu bestätigen ist;
c) ein schriftliches Gesuch an den Verbandsvorstand richten;
d) ihre Statuten, die aktuelle Mitgliederliste und den neuesten Jahresbericht sowie die revidierte Vereinsrechnung der letzten drei Jahre einreichen;
e) die weiteren Aufnahmekriterien im Sinne von Art. 6 erfüllen.
Über die Aufnahme von Vereinen entscheidet die Generalversammlung endgültig. Sie kann Ausnahmen von den Erfordernissen gemäss Bst. b gewähren.
Art. 6.2 Einzelmitglieder
Um eine Einzelmitgliedschaft können sich natürliche Personen bewerben, welche volljährig sind. Jugendliche benötigen zum Erwerb der Aktiv- oder Passivmitgliedschaft die schriftliche Bestätigung des gesetzlichen Vertreters.
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner, welche gewillt sind, die Bestrebungen des Verbands zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu entrichten.
Die Bewerbung erfolgt an den Vorstand, der die Aufnahme beschliesst und schriftlich bestätigt.
Die Aufnahme im Verband ist rechtsgültig, wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt ist. Es besteht jedoch kein Recht auf Aufnahme.
Art. 6.3 Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Sportkletterns verdient gemacht haben. Sie geniessen dieselben Rechte wie Einzelmitglieder, sind aber von der Leistung von Mitgliederbeiträgen befreit.
Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Stimm- und Wahlrecht wird mit der Volljährigkeit erlangt. Ansonsten haben jugendliche Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
Insbesondere haben alle Mitglieder das Recht auf regelmässige Information über die Aktivitäten des Verbands und auf zuverlässige Erledigung sämtlicher Beschlüsse der Generalversammlung.
Mit der Aufnahme im Verband verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten, Beschlüsse und Regeln einzuhalten, die vorgeschriebenen und beschlossenen finanziellen Leistungen zu erbringen sowie den Anordnungen der Generalversammlung und des Vorstandes und eventuellen Beauftragten nachzukommen.
Art. 8 Austritt oder Ausschluss
Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann auf Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember).
Bei gravierenden Vorkommnissen kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es mindestens einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Als gravierende Vorkommnisse gelten insbesondere:
a) Zuwiderhandlung gegen diese Statuten;
b) Nichteinhaltung von Beschlüssen der Generalversammlung;
c) Verstösse gegen den Liechtenstein Sportcodex;
d) Verstösse gegen die Regelwerke des LOC sowie der IFSC.
III. ORGANE
Art. 9 Organe
Der Verband hat folgende permanente Organe:
a) Generalversammlung;
b) Vorstand;
c) Rechnungsrevisoren;
d) Athletenvertretung;
e) Verbandsgericht.
Art. 10 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands und besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
Art. 10.1 Stimmrecht
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Das Stimmrecht kann nur von Mitgliedern ausgeübt werden, welche volljährig sind und ihren finanziellen und administrativen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nachgekommen sind.
Art. 10.2 Traktanden der Generalversammlung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung des Verbands unterliegen insbesondere folgende Geschäfte:
· Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Generalversammlung;
· Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten / der Präsidentin;
· Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
· Genehmigung des Jahresbudgets;
· Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder;
· Wahl der Rechnungsrevisoren;
· Wahl des Athletenvertreters/der Athletenvertreterin;
· Wahl der Verbandsrichter;
· Beschlussfassung über Statutenänderungen;
· Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
· Durchführung besonderer Anlässe (Terminkalender);
· Behandlung der Anträge der Mitglieder;
· Einsetzung von technischen Kommissionen, Kadern u. ä. Gruppierungen;
· Entscheidungen über Rekurse und Angelegenheiten, die gemäss den vorliegenden Statuten nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder der Revisionsstelle fallen.
Art. 10.3 Anträge
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind beim Vorstand mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Massgebend ist das Datum des Poststempels, sofern der Antrag im Inland oder in der Schweiz versandt wurde, ansonsten der Tag des Erhalts des Schreibens.
Die Generalversammlung ist zu Beginn über rechtzeitig und nicht rechtzeitig eingegangene Anträge von Mitgliedern zu informieren.
Art. 10.4 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung (Anwesenheitsquorum)
Mit Ausnahme von Statutenänderungen ist die statutenkonform einberufene Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der (physisch oder virtuell) Erschienenen beschlussfähig. Für Statutenänderungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Stimmberechtigten.
Art. 10.5 Wahl- und Beschlussmodus (Beschlussquorum)
a) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst;
b) Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das
relative Mehr;
c) Auf Verlangen eines Mitglieds oder eines Delegierten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen;
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz hat der Präsident / die Präsidentin. Bei Abwesenheit leitet der Vizepräsident /die Vizepräsidentin die Generalversammlung.
Art. 10.6 Einladung für die ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste muss 14 Tage im Voraus per Brief oder E-Mail verschickt werden.
Art. 10.7 Einladung für die ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann aus den folgenden Gründen einberufen werden:
a) Vorstandsbeschluss;
b) begründetes Gesuch eines Mitglieds.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand ist das Führungsorgan des Verbands und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
Art. 11.1 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht mindestens aus:
· Präsident / Präsidentin;
· Vizepräsident / Vizepräsidentin;
· Kassier / Kassiererin.
Das Ausüben der obigen Funktionen in Personalunion ist nicht gestattet. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten / die Präsidentin nach Bedarf oder über begründeten Wunsch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Im Fall der Verhinderung des Präsidenten / der Präsidentin übernimmt der Vizepräsident / die Vizepräsidentin diese Aufgabe.
Art. 11.2 Aufgaben
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Strategische und operative Führung des Verbands;
· Vertretung des Verbands nach Aussen;
· Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
· Planung der mittel- und langfristigen Entwicklung des Verbands;
· Erarbeitung des Jahresprogrammes;
· Planung und Kontrolle der Finanzen und Einhaltung des Budgets;
· Organisation der Trainings für Sportschüler/innen und Planung der Karriere;
· Erstellen von Reglementen;
· Aufnahme von und Informieren der Mitglieder;
· Einberufung der Generalversammlung und Festsetzung der Traktanden;
· Überwachung und Einhaltung der Statuten und des Liechtenstein Sportcodex.
Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Art. 11.3 Amtsdauer und Wiederwahl
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt jeweils drei Jahre. Übereinstimmende Amtsperioden von Präsident(in) und Vizepräsident(in) sind zu vermeiden. Soweit erforderlich kann dafür die Amtsperiode des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin um ein Jahr verkürzt werden. Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Art. 11.4 Rücktritt
Allfällige Rücktritte sind möglichst sechs Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Aus gewichtigen Gründen kann ein Vorstandsmitglied jederzeit demissionieren.
Art. 11.5 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin, wobei jeweils im Voraus Traktanden zugestellt werden müssen. Von dieser Pflicht darf nur abgesehen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und alle mit den Ad-hoc- Traktanden einverstanden sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Ausschlag. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 11.6 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand bezeichnet die für den Verband zeichnungsberechtigten Personen und bestimmt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. Es ist nur kollektives Zeichnungsrecht zu zweien zulässig.
Art. 11.7 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung wird jeweils auf Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen.
Art. 12 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese können Mitglieder des Verbands, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Art. 13 Athletenvertretung
Der Athletenvertreter / die Athletenvertreterin hat das Recht, den Vorstand einzuberufen und Anträge zu den Anliegen der Athleten einzubringen über welche der Vorstand entscheidet.
Art. 14 Verbandsgericht
Die Generalversammlung ernennt ein Verbandsgericht für eine Amtsperiode von jeweils drei Jahren. Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Art. 14.1 Zusammensetzung
Das Verbandsgericht besteht aus zwei Verbandsrichtern und einem Ersatzrichter, welcher bei Interessenkonflikten, Stimmengleichstand oder Abwesenheit eines Verbandsrichters zum Einsatz kommt. Mitglieder des Verbandsgerichts dürfen keine andere Funktion innerhalb des Verbandes ausüben.
Art. 14.2 Aufgaben
Auf der Grundlage der Statuten und/oder des Disziplinarreglements des Verbandes hört das Verbandsgericht im Streitfall alle beteiligten Parteien schriftlich oder mündlich an, setzt Sanktionen und Suspendierungen gemäss Art. 7 um und behandelt Rekurse. Eine Berufung an die ordentlichen Gerichte ist erst möglich, wenn das Verbandsgericht zu einem Urteil gekommen ist. In solchen Fällen wird Vaduz als Gerichtsstand vereinbart.
Im Falle eines Dopingfalles sorgt das LOC für ein geordnetes Verfahren auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des liechtensteinischen Sportgesetzes.
Art. 15 Kommissionen, Fach- und Projektgruppen
Der Vorstand kann Kommissionen, Fach- oder Projektgruppen einsetzen. Ihren Aufgaben und Kompetenzen werden vom Vorstand in einem separaten Reglement festgelegt.
IV. FINANZEN
Art. 16 Art der Einnahmen
Der Verband ist ein Verein ohne Gewinnerzielungsabsichten, dessen Einnahmen sich zusammensetzen aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Beiträgen von öffentlichen und privaten Institutionen;
c) Einnahmen aus Veranstaltungen;
d) Spenden;
e) Sponsoring;
f) sonstigen Beiträgen.
Art. 17 Einnahmenverwendung
Die Einnahmen des Verbands werden ausschliesslich verwendet, um den Zweck, welcher unter Art. 2 der Statuten festgelegt ist, zu verfolgen.
Art. 18 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge und die allfällig zu entrichtenden Aufnahmegebühren werden von der Generalversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr festgelegt. Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind innert Monatsfrist nach der Generalversammlung zu bezahlen.
Art. 19 Ausgabenkompetenz
Über nicht budgetierte Ausgaben von jährlich mehr als CHF 10 000 beschliesst die Generalversammlung. Andere Ausgaben fallen unter die Kompetenz des Vorstandes. Dieser hat hierzu ein Finanzreglement zu erstellen.
Art. 20 Budgeterstellung
Der Vorstand erstellt jeweils ein Jahresbudget und legt es der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21 Versicherungen
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von Vorstand und Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Für die Folgen von Unfall oder Krankheit haben die Mitglieder selbst für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Art. 22 Auflösung
Die Auflösung des Verbands kann durch eine Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten erreicht werden. Wird die Auflösung beschlossen, ist ein genaues Verzeichnis über das noch vorhandene Vereinsvermögen und das Inventar zu erstellen. Es ist dem LOC zur Verwahrung zu übergeben. Allfällige noch vorhandene Vermögenswerte und das Inventar sollen dann einem sich neu bildenden oder eventuell schon vorhandenen Verein, der die möglichst gleichen Ziele wie der Verband verfolgt, zugewendet werden.
Art. 23 Statutengenehmigung
Die vorliegenden Statuten ersetzen alle früheren Statuten und sind anlässlich der Generalversammlung vom 24. März 2025 angenommen und in Kraft gesetzt worden.